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Bedienstete im staatlichen Schuldienst

Wenn Sie bereits beim Freistaat Thüringen beschäftigt sind und das Beschäftigungsverhältnis z.B. durch eine Teilzeitbeschäftigung, eine Versetzung an eine andere Schule, die Inanspruchnahme von Elternzeit oder Sonderurlaub verändern wollen, finden Sie hier die erforderlichen Details. Auch für die Themen Dienstreisen oder Beantragung von Nebentätigkeiten, Anzeige von Dienst- oder Arbeitsunfällen gelangen Sie hier zu weiteren Hinweisen.

Erreichbarkeit

Martin Werrmann
Referatsleiterin
m.d.W.d.G.b.
Telefon +493643 884 200
E-Mail

Stephanie Weber
Referentin
Telefon +493643 884 -117
E-Mail

Versetzung und Abordnung

Eine Versetzung ist der dauerhafte Wechsel einer/s Bediensteten an eine andere Schule oder andere Dienststelle. Geregelt Versetzung ist für Beamte in § 11 ThürBG und für die Tarifbeschäftigten in § 4 TV-L. Sie kann auf Antrag der/s Betreffenden oder auch aus dienstlichen Gründen erfolgen.

Eine Abordnung ist die bei einem dienstlichen Bedürfnis erfolgende, vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit bei einer anderen Schule. Sie kann ganz oder teilweise erfolgen. Die Abordnung ist für Beamten in § 10 ThürBG und für die Tarifbeschäftigten in § 4 TV-L geregelt.

Anträge Versetzungen aus persönlichen Gründen, die zum 1. August des Jahres wirksam werden sollen, sind bis zum 31. Januar des Jahres unter Verwendung eines Antragsformulars auf dem Dienstweg beim Staatlichen Schulamt einzureichen.

 

 

Lehrerin unterrichtet ein Schulklasse
Foto: Bildagentur PantherMedia | AndrewLozovyi

Teilzeitbeschäftigung

Für Änderungen des Arbeitsvertrags oder des Dienstverhältnisses, insbesondere der Wechsel in Teilzeitbeschäftigungen oder von einem Teilzeitmodell in ein anderes, gilt der 1. März als Antragstermin.

eine Hand füllt mit einem Stift ein Formular aus
Foto: freepik.com | Pavel Horak

Elternzeit und Sonderurlaub

Die Inanspruchnahme von Elternzeit richtet sich für Tarifbeschäftigte nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, für Beamte nach der Thüringer Urlaubsverordnung.

Grundsätzlich ist Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber/Diensthhern zu verlangen. Näheres zu Dauer, Verteilung der Elternzeit oder Beschäftigung während der Elternzeit finden Sie in den benannten Vorschriften.

Die Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Wegfall oder Fortzahlung der Bezüge richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (Thüringer Urlaubsverordnung). Sonderurlaub kommt  insbesondere zur Pflege eines erkrankten Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,  in Betracht.

drei Väter mit Kinderwagen im Park
Foto: Bildagentur PantherMedia | olesiabilkei

Dienstreisen, Reisekosten und Klassenfahrten

Rechtzeitig vor dem Antritt einer Dienstreise müssen Bedienstete einen Antrag auf Durchführung einer Dienstreise stellen. Zuständig für die Genehmigung ist grundsätzlich der Schulamtsleiter, soweit nachfolgend keine Ausnahme beschrieben ist. 

Ausnahmsweise sind Schulleiterinnen und Schulleiter für die Genehmigung zuständig, wenn es sich um die Teilnahme an einer Fort- und Weiterbildungsveranstaltung des ThILLM im Inland handelt oder es sich um eine Inlandsdienstreise im Rahmen des Lernens am anderen Ort handelt, soweit das Vorhandensein von Haushaltsmitteln vorher durch das Staatliche Schulamt bestätigt wurde. Die Genehmigung umfasst ausschließlich Dienstreisen aus Anlass einer Klassenfahrt oder eines Wandertages nach Maßgabe der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Klassenfahrten und Wandertagen vom 22. Juni 2016. Dienstreisen für solche Fahrten in das Ausland genehmigt der Schulamtsleiter.

 

Reisekosten sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Dienstreise beim Staatlichen Schulamt geltend zu machen.

Das Reglement zu Klassenfahrten und Wandertagen finden Sie in der Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten vom 22. Juni 2016 (Verwaltungsvorschrift für die Durchführung von Wandertagen und Klassenfahrten).

Gruppe kleiner Schulkinder mit Lehrer auf Exkursion in die Natur
Foto: Bildgentur PantherMedia | halfpoint

Nebentätigkeit, Dienstunfall und Schadensersatz

Die Ausübung einer Nebentätigkeit ist dem Arbeitgeber/Diensthherrn grundsätzlich vorher anzuzeigen oder ist genehmigungspflichtig.

 

Erleiden Sie als Beamter*in einen Dienstunfall, können Sie sich diesen als solchen anerkennen lassen. Bitte wenden Sie sich für Verfahren an Ihre Schulleitung. Diese stellt Ihnen über den Zentralen Thüringer Formularservice die entsprechenden Anträge zur Verfügung.

Wird in Ausübung dienstlicher Tätigkeit als Tarifbeschäftigter oder Beamter Ihr Eigentum beschädigt, können Sie nach Maßgabe der Sachschadensrichtlinie des Thüringer Finanzministerium einen Antrag auf Übernahme stellen. 

Arzt impft männlichen Patienten
Foto: Bildagentur PantherMedia | billiondigital

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