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Anmeldeverfahren

Anmeldung in die Klasse 1

Schulpflichtig sind alle Kinder, die zum 1. August sechs Jahre alt sind. In der Zeit vom 15. bis 30. April im Jahr vor der Schuleinführung werden der Ort und die Zeit zur Anmeldung für den Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt gegeben. Die Eltern melden ihre Kinder entsprechend der regionalen Veröffentlichungen in der Zeit vom 02. bis 10. Mai zum Schulbesuch an.

Eine Anmeldung zum Schulbesuch erfolgt ausschließlich an einer Grund- oder Gemeinschaftsschule.

Ein schulpflichtiges Kind kann nur im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.

Bei der Schulanmeldung unterrichten die Eltern den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung. Der Schulleiter leitet bis zum 31. Mai des Kalenderjahres vor der Einschulung das sonderpädagogische Feststellungsverfahren beim zuständigen Schulamt ein.

 

Anmeldung in die Klasse 5

Schülerinnen und Schüler, die im nächsten Schuljahr die Klassenstufe 5 einer anderen Gemeinschaftsschule besuchen sollen, werden von ihren Sorgeberechtigten in der entsprechenden Gemeinschaftsschule angemeldet. Sollen Schülerinnen und Schüler im Schuljahr 2023/2024 die Klasse 5 der Gemeinschaftsschule besuchen, so muss die Anmeldung in der Woche vom 13. bis 18. März 2023 erfolgen. Mit der Anmeldung erhalten die Sorgeberechtigten einen Anmeldenachweis, der in der Grund- bzw. Gemeinschaftsschule abzugeben ist. Die Modalitäten und Zeiten der Annahme der Anmeldeanträge in der Anmeldewoche entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen der Schulen, z. B. auf deren Webseiten.

 

Anmeldung in die Klasse 10

Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss können in die dreijährige gymnasiale Oberstufe übertreten. (§ 7 Abs. 1 ThürSchulG)

Voraussetzung für den Übertritt ist eine bestandene Aufnahmeprüfung (siehe § 131 ThürSchulO) oder das Erreichen bestimmter Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern (siehe § 125 Abs. 2 ThürSchulO) oder das Vorliegen einer Empfehlung für den gymnasialen Bildungsgang (siehe § 128 ThürSchulO).

Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2023/2024 in die gymnasiale Oberstufe der Gemeinschaftsschule übertreten wollen, werden von ihren Sorgeberechtigten in der Woche vom 13. bis 18. März 2023 am der Gemeinschaftsschule angemeldet. Die Modalitäten und Zeiten der Annahme der Anmeldeanträge in der Anmeldewoche entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen der Schulen, z. B. auf deren Webseiten.

Anmeldeverfahren

Schulpflichtig sind alle Kinder, die zum 1. August sechs Jahre alt sind. In der Zeit vom 15. bis 30. April im Jahr vor der Schuleinführung werden der Ort und die Zeit zur Anmeldung für den Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt gegeben. Die Eltern melden ihre Kinder entsprechend der regionalen Veröffentlichungen in der Zeit vom 02. bis 10. Mai zum Schulbesuch an.

Eine Anmeldung zum Schulbesuch erfolgt ausschließlich an einer Grund- oder Gemeinschaftsschule.

Ein schulpflichtiges Kind kann nur im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.

Bei der Schulanmeldung unterrichten die Eltern den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung. Der Schulleiter leitet bis zum 31. Mai des Kalenderjahres vor der Einschulung das sonderpädagogische Feststellungsverfahren beim zuständigen Schulamt ein.

Die Aufnahme- und Ablehnungsbescheide werden zu Beginn des Einschulungsjahres versandt.

Telefonhörer und Tastatur mit einem Schild Anmeldung
Foto: SSA NT / Bernd Kittlaus

Aufnahmeverfahren

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Gemeinschaftsschule besteht nicht. Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, bei der Anmeldung eine Erst- und eine Zweitwunschschule zu benennen. Die Anmeldung erfolgt generell an der Erstwunschschule. Die Aufnahme erfolgt an den Schulen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Den Eltern obliegt es, bis zum Ende der Anmeldefrist die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG ergeben könnte. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt. Die Aufnahme- und Ablehnungsbescheide werden zu Beginn des Einschulungsjahres versandt.

 

 

Mann arbeitet an einem Schreibtisch mit Laptop
Foto: Bildagentur PantherMedia / stokkete

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