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Anmeldeverfahren 

Das Gymnasium beginnt mit der Klassenstufe 5. Ein Übertritt aus der Regelschule ist in die Klassenstufen 6 und 7 möglich, aus der Gemeinschaftsschule aus den Klassenstufen 4 bis 8. Außerdem können Schülerinnen und Schüler mit Realschulabschluss in die dreijährige gymnasiale Oberstufe übertreten. (§ 7 Abs. 1 ThürSchulG)

Voraussetzung für den Übertritt zum Gymnasium ist eine bestandene Aufnahmeprüfung (siehe § 131 ThürSchulO) oder das Erreichen bestimmter Leistungsvoraussetzungen in einzelnen Fächern (siehe § 125 Abs. 2 ThürSchulO) oder das Vorliegen einer Empfehlung für den Bildungsgang am Gymnasium (siehe § 128 ThürSchulO).

Schülerinnen und Schüler, die zum Schuljahr 2023/2024 in das Gymnasium übertreten wollen, werden von ihren Sorgeberechtigten in der Woche vom 13. bis 18. März 2023 am Gymnasium angemeldet. Mit der Anmeldung erhalten die Sorgeberechtigten einen Anmeldenachweis, der in der Grund- bzw. Gemeinschaftsschule abzugeben ist. Die Modalitäten und Zeiten der Annahme der Anmeldeanträge in der Anmeldewoche entnehmen Sie bitte den Veröffentlichungen der Schulen, z. B. auf deren Webseiten.

eine Hand füllt mit einem Stift ein Formular aus
Foto: freepik.com | Pavel Horak

Aufnahmeverfahren

Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium besteht nicht. Die Sorgeberechtigten haben die Möglichkeit, bei der Anmeldung eine Erst- und eine Zweitwunschschule zu benennen. Die Anmeldung erfolgt generell an der Erstwunschschule. Die Aufnahme erfolgt an den Schulen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren. Den Eltern obliegt es, bis zum Ende der Anmeldefrist die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG ergeben könnte. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.

 

Laptop und Bücherstapel vor einer Kreidetafel
Foto: Bildagentur PantherMedia / billiondigital

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