Anmeldeverfahren
Schulpflichtig sind alle Kinder, die zum 1. August sechs Jahre alt sind. In der Zeit vom 15. bis 30. April im Jahr vor der Schuleinführung werden der Ort und die Zeit zur Anmeldung für den Schulbesuch für das übernächste Schuljahr bekannt gegeben. Die Eltern melden ihre Kinder entsprechend der regionalen Veröffentlichungen in der Zeit vom 02. bis 10. Mai zum Schulbesuch an.
Eine Anmeldung zum Schulbesuch erfolgt ausschließlich an einer Grund- oder Gemeinschaftsschule.
Ein schulpflichtiges Kind kann nur im Ausnahmefall auf Antrag der Eltern vom Schulbesuch zurückgestellt werden, wenn aufgrund einer medizinischen Indikation die Voraussetzungen für ein erfolgreiches schulisches Lernen noch nicht gegeben sind. Die Entscheidung trifft der Schulleiter insbesondere auf der Grundlage der schulärztlichen Untersuchung.
Bei der Schulanmeldung unterrichten die Eltern den Schulleiter über eine offensichtliche oder vermutete Behinderung. Der Schulleiter leitet bis zum 31. Mai des Kalenderjahres vor der Einschulung das sonderpädagogische Feststellungsverfahren beim zuständigen Schulamt ein.
Die Aufnahme- und Ablehnungsbescheide werden zu Beginn des Einschulungsjahres versandt.

Abgegrenzter Schulbezirk
betrifft: Landkreis Eichsfeld, Landkreis Nordhausen (ohne Stadt Nordhausen)
Für jede Grundschule hat der Schulträger einen abgegrenzten Schulbezirk festgelegt. Örtlich zuständig ist die Schule, in deren Schulbezirk der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schülers liegt. Dort erfolgt die Anmeldung durch die Sorgeberechtigten.
Der Besuch einer anderen als der zuständigen Schule kann aus besonderen pädagogischen oder sozialen Gründen vom Schulamt gestattet werden (Antrag zum Gastschulverhältnis im Abschnitt "Schülerinnen & Schüler und Eltern").

Erreichbarkeit
zuständige Schule im Schulbezirk
Gemeinsamer Schulbezirk, Schulen ohne Schulbezirk
betrifft: Kyffhäuserkreis, Unstrut-Hanich-Kreis, Stadt Nordhausen
Die Schulträger haben einen gemeinsamen Schulbezirk jeweils für den gesamten Landkreis bzw. die Stadt Nordhausen festgelegt. Das Kind wird in einer Schule nach freier Wahl angemeldet. Hierbei geben die Eltern künftig zusätzlich einen Zweitwunsch an. Die Aufnahme erfolgt an den Schulen nach einem vorgegebenen Auswahlverfahren.
Den Eltern obliegt es, bis zum Ende der Anmeldefrist die Umstände glaubhaft zu machen, aus denen sich ein Härtefall im Sinne des § 15a Abs. 6 Nr. 4 ThürSchulG ergeben könnte. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete Härtefallanträge werden nicht mehr berücksichtigt.

Erreichbarkeit
jede Schule im gemeinsamen Schulbezirk
Handreichung zum Auswahlverfahren (Januar 2021, PDF, nicht barrierefrei, 515kB)