Sonderpädagogisches Feststellungsverfahren
"Ergeben sich bei einem Schüler Anhaltspunkte für einen sonderpädagogischen Förderbedarf, leitet der Schulleiter nach Einwilligung der Eltern oder auf deren Antrag hin beim zuständigen Schulamt das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs (Feststellungsverfahren) ein."
§ 8a (2) Thüringer Schulgesetz
Dazu ist das Formblatt "Anforderung MSD" zu verwenden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- ein Nachweis der bisher erfolgten Förderung
- Kopien der letzten Zeugnisse
- ggf. weitere medizinische Gutachten, Therapieberichte
- Einwilligungserklärung zur Datenverarbeitung und Akteneinsicht
Die Feststellung von Sonderpädagogischen Förderbedarf erfolgt ausschließlich durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst (MSD) des Staatlichen Schulamtes.